Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall
IndMetMeistV 1997§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
Stand: 25.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IndMetMeistV%201997/1#abs-1 (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Metall erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IndMetMeistV%201997/1#abs-2 (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Industriemeister und damit die Befähigung:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IndMetMeistV%201997/1#abs-3 (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die Qualifikation besitzt, um in den betrieblichen Funktionsfeldern Betriebserhaltung, Fertigung und Montage insbesondere folgende in Zusammenhang stehende Aufgaben eines Industriemeisters der Fachrichtung Metall wahrnehmen zu können:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IndMetMeistV%201997/1#abs-4 (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall.